Die hkw-Geschäftsbedingungen zum Download als pdf: AGB hkw GmbH
Allgemeine hkw-Geschäftsbedingungen mit § 9 Personalvermittlung
§1. Als Personal-Dienstleistungsunternehmen stellen wir Ihnen (Entleiher) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unsere Mitarbeiter vorübergehend entgeltlich zur Verfügung. Durch den Vertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und den Arbeitnehmern des Verleihers begründet. (Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter und üben grundsätzlich das arbeitgeberseitige Direktionsrecht aus.) Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer des Verleihers dem Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Entleihers. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit hkw zu vereinbaren, wobei wir die besonderen Wünsche des Entleihers bestmöglich berücksichtigen. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden. Ein Einsatz der Leiharbeitnehmer bei der Beförderung von Geld oder Wertpapieren oder beim Inkasso ist nicht gestattet. Im Übrigen hat der Entleiher das arbeitgeberseitige Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung und Überwachung des hkw-Mitarbeiters. Der Verleiher überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer, die sorgfältig ausgewählt worden sind. Der Verleiher wird bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer auf etwaige Wünsche des Entleihers Rücksicht nehmen. Der Verleiher ist jedoch berechtigt, die Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer mit gleicher Eignung und Qualifikation auszutauschen. Ist das Tätigkeitsende noch nicht bekannt, gilt der Arbeitneh-merüberlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist innerhalb von 5 Werktagen beiderseits kündbar. Samstage, Sonn- und Feiertage gelten nicht als Werktage. Die maximale Überlassungsdauer je Mitarbeiter richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Tarifbindung des Verleihers und Auswirkung von Tariflohnerhöhungen
(1) Für die Arbeitnehmer des Verleihers finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Flächentarifverträge Anwendung.
(2) Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist der Verleiher berechtigt, die mit dem Entleiher vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet werden.
§2. Unsere Mitarbeiter haben sich zur Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.
§3. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen Tätigkeitsnachweise in dreifacher Ausführung vorlegen, um diese von Ihnen abzeichnen zu lassen. Eine Ausfertigung ist für Ihre Rechnungskontrolle bestimmt.
§4. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
§5. Wünschen Sie die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, bedarf es dazu einer besonderen vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit uns.
§6. Der Entleiher verpflichtet sich, ohne Rücksicht auf die Pflichten des Verleihers, das Zeitpersonal vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitseinrichtungen, Rettungspläne und alle sonstigen vom Entleiher gestellte Arbeitsschutzbedingungen und -vorschriften zu unterrichten und dem hkw-Zeitpersonal die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte das Zeitpersonal bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher der hkw für den dadurch entstehenden Schaden. Die Zeitarbeitnehmer sind durch hkw bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Arbeitsunfälle sind hkw u. der VBG mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Kunden gem. § 193 SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu übersenden.
§7. Zeitarbeitnehmer sind für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck sorgfältig von hkw ausgewählt. Der Kunde ist verpflichtet, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen, ihn einzuweisen und die Arbeiten des Leiharbeitnehmers laufend zu überwachen, sowie die Ausführung der Arbeiten zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen über ihn an hkw unverzüglich zu melden. Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Arbeitstages fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
§8. a) Wir stehen dafür ein, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz die uns nachzuweisende fachliche Ausbildung haben, die sie dazu befähigen, ihre Leistungen entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen zu erbringen und keine offenkundigen körperlichen/geistigen Gebrechen vorliegen, die die vertraglich vereinbarten Anforderungen gefährden.
b) Reklamationen hinsichtlich der fachlichen und/oder persönlichen Arbeitsleistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen an hkw per Telefax, E-mail oder telefonisch bekannt zu geben, damit hkw schnellst-möglicht Abhilfe – gegebenenfalls durch einen Austausch des Leiharbeitnehmers – schaffen kann. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch. Für Schäden oder Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, die daraus entstehen, dass der Entleiher Reklamationen nicht unverzüglich gerügt hat, hat hkw nicht einzustehen, es sei denn, von hkw wurde eine Kardinalpflicht verletzt. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Austausch eines Leiharbeitnehmers nur, wenn der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist oder unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint. Für Gewährleistungsansprüche gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
Ausfall von Leiharbeitnehmern des Verleihers
Das Risiko des Ausfalls eines Leiharbeitnehmers aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt trägt der Entleiher. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gem. § 99 BetrVG nicht möglich ist.
c) In Anbetracht dessen, dass der Leiharbeitnehmer unter dem Direktionsrecht und der Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anläss-lich seiner Tätigkeit verursacht. Dies gilt sinngemäß bei etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung von Tätigkeiten durch den Leiharbeitnehmer entstanden sind. Der Entleiher stellt den Verleiher insoweit von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Buchstabe c gilt nicht, soweit der Leiharbeitnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
d) In den übrigen Fällen ist die Haftung des Verleihers auf die vorsätzliche Verursachung von Schäden beschränkt, es sei denn, der Verleiher verletzt Kardinalpflichten, dann haftet er auch für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Der Verleiher haftet nur für unmittelbar verursachte Schäden, nicht für mittelbare Schäden und nicht für Folgeschäden sowie nicht für Vermögensschäden, soweit sie nicht von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Verleihers gedeckt sind. Der Verleiher haftet nur für die schuldhafte fehlerhafte Auswahl der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit und für etwaige sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
§9. Personalvermittlung / Übernahme
Begründet der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer während oder binnen 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, gilt das Arbeitsverhältnis als von hkw vermittelt. hkw hat in diesen Fällen gegenüber dem Entleiher Anspruch auf eine Vermittlungsprovision entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen: Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer
während der Überlassung oder binnen
- der ersten 6 Monate 2 Bruttomonatsgehälter
- der ersten 9 Monate 1,5 Bruttomonatsgehälter
- der ersten 12 Monate 1 Bruttomonatsgehalt
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem vormaligen Leiharbeitnehmer fällig und zu zahlen.
Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Der Entleiher ist verpflichtet, hkw auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und welches Bruttomonatsgehalt mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart ist.
§10. hkw weist darauf hin, dass alle wichtigen Daten EDV-mäßig erfasst u. im Rahmen des Vertrages weiter verarbeitet werden.
Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(1) Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass (i) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und (ii) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Leiharbeitnehmern gewahrt werden.
(2) Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher oder durch Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.
§ 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist München, soweit es sich bei dem Entleiher nicht um einen Verbraucher im Sinne von §13 BGB handelt.
§ 11. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12. Schlussbestimmungen Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ausschließlich schriftlich aufgehoben werden. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.